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Title: Mäkler-Ordnung für die Stadt Elbing

Date:

1865

Type:

Adligat

Description:

Sammlung der für Mäkler bestimmten Vorschriften. Handelsmäkler wurden von den Vorstehern der Elbinger Kaufmannschaft ernennt, von der Regierung anerkannt und vor dem Ortsgericht vereidigt. Handelsmäkler konnten nur „dispositionsfähige und unbescholtene Personen“ werden, die übrigens ihre Befähigung zum Beruf vorwiesen. Es gab zwei Kategorien von Mäklern: Waren- oder Wechselmäkler und Schiffsmäkler. Die erste Gruppe war zum Führen aller Mäklergeschäfte berechtigt, mit Ausnahme von Vermittlung in den Verträgen über Befrachtung und Miete von Schiffen. Schiffsmäkler vermittelten für ihre Auftragsgeber in den Transaktionen vom Kauf und Verkauf von Schiffen, Schiffsparten und Schiffsgeräten sowie in den Verträgen über Befrachtung und Miete von Schiffen, Bodmerei und Versicherungen von Schiff, Fracht und Ladung. Neben ihren gewöhnlichen Pflichten mussten Mäkler an der Bestimmung von Warenpreisen und Börsenkursen beteiligt sein. Mäkler waren den Vorstehern der Elbinger Kaufmannschaft unterstellt und konnten von ihnen für Vergehen und Ordnungswidrigkeiten bestraft werden (z. B. mit Verweis oder Geldstrafe)

Publisher:

Neumann-Hartmann'sche Offizin

Place_of_issue:

Elbing

Format:

image/x.djvu

Identifier:

oai:dlibra.bibliotekaelblaska.pl:14907

Source:

35918 adl. 6

Language:

ger

Prawa:

Gemeinfreiheit

Object collections:

Last modified:

Oct 3, 2018

In our library since:

Nov 16, 2010

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Edition name Date
1865, Mäkler-Ordnung für die Stadt Elbing Oct 3, 2018
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