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1744
alter Druck
Erzeugnisse der verbündeten Handwerker unterlagen der strengen Kontrolle seitens der Zunftbehörde. Sie mussten von besserer Qualität sein, als die Erzeugnisse der so genannten Bönhasen (unzünftigen Handwerker). Die Menge der Produktion wurde von oben festgestellt und streng reguliert, damit die Preise für hergestellte Waren nicht übermäßig sanken. Zunftzugehörigkeit wurde nicht nur mit ökonomischen sonder auch mit politischen und gesellschaftlichen Privilegien verbunden. Nur Meister waren vollberechtigte Zunftmitglieder. Bevor der Kandidat zur Meisterprüfung zugelassen wurde, musste er seine eheliche Abstammung beweisen und Zeugnisse der Befreiung für den Gesellen und des abgeleisteten Praktikums vorlegen. Nächstens präsentierte er sein Meisterstück – ein Erzeugnis, dessen Herstellung genau der Erwartungen der Zunft entsprechen sollte. Positive Beurteilung des Meisterstücks, Erwerb der Bürgerrechte und Entrichtung der vorschriftsmäßigen Gebühre bekrönten die Bemühungen der Geselle um Meistertitel. Die Meister bildeten die Zunftversammlung und wählten die Vorsteher. Sie lehrten und befreiten die Gesellen und Lehrlinge und konnten eigene Werkstätte besitzen und auf eigene Rechnung arbeiten. Gewerbeordnung für Westpreußen vom 24. Januar 1774 verwandelte bisherige Zunftkorporationen in Produktionsbetriebe. Diese Anordnung bestand aus 49 Paragraphen, die Handwerker zum Beachten der Vorschriften unter Androhung der Strafe verpflichteten. Das zweispaltige Druckerzeugnis im Polnischen und Deutschen, von Johann Jacob Kanter herausgegeben.
Johann Jacob Kanter
Kwidzyn
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XVIII. 264
pol ; ger
Gemeinfreiheit
Oct 8, 2018
Jan 27, 2010
320
463
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OAI-PMH
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