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1865
Adligat
Sammlung der für Mäkler bestimmten Vorschriften. Handelsmäkler wurden von den Vorstehern der Elbinger Kaufmannschaft ernennt, von der Regierung anerkannt und vor dem Ortsgericht vereidigt. Handelsmäkler konnten nur „dispositionsfähige und unbescholtene Personen“ werden, die übrigens ihre Befähigung zum Beruf vorwiesen. Es gab zwei Kategorien von Mäklern: Waren- oder Wechselmäkler und Schiffsmäkler. Die erste Gruppe war zum Führen aller Mäklergeschäfte berechtigt, mit Ausnahme von Vermittlung in den Verträgen über Befrachtung und Miete von Schiffen. Schiffsmäkler vermittelten für ihre Auftragsgeber in den Transaktionen vom Kauf und Verkauf von Schiffen, Schiffsparten und Schiffsgeräten sowie in den Verträgen über Befrachtung und Miete von Schiffen, Bodmerei und Versicherungen von Schiff, Fracht und Ladung. Neben ihren gewöhnlichen Pflichten mussten Mäkler an der Bestimmung von Warenpreisen und Börsenkursen beteiligt sein. Mäkler waren den Vorstehern der Elbinger Kaufmannschaft unterstellt und konnten von ihnen für Vergehen und Ordnungswidrigkeiten bestraft werden (z. B. mit Verweis oder Geldstrafe)
Neumann-Hartmann'sche Offizin
Elbing
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35918 adl. 6
ger
Gemeinfreiheit
3 paź 2018
16 lis 2010
66
17
https://dlibra.bibliotekaelblaska.pl/publication/19296
RDF
OAI-PMH
Styl cytowania: Chicago ISO690
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