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1865
Adligat
Satzung für den Elbinger Droschkenverkehr. Die Vorschriften betreffen u. a. Konzession, obligatorische polizeiliche Kontrolle des Fahrzeugs, Beschaffenheit der Droschke (sie mussten bedeckt sein, mit deutlich sichtbarem Nummerschild, haltbar, vom modernen, ordentlichen Äußern, lackiert, innen und außen sauber, ohne erkennbare Flicken). Detaillierte Vorschriften regelten auch sowohl die Eignung des Kutschers (er musste eine Prüfung bestehen) als auch sein Aussehen und Benehmen (Livree, Mütze wurde nur vom ersten November bis zu Ende März zugelassen, sonst musste angebrachter Hut getragen werden, der Kutscher war verpflichtet höfflich gegenüber Fahrgäste zu sein und immer nüchtern zu sein. Er durfte in der Droschke nicht rauchen. Übrige Vorschriften bestimmten Standplätze, Bestellung und Benutzung der Droschken, Kursarten, Auffischt und Strafverfahren im Falle der Satzungsverletzung.
Agathon Wernich
Elbing
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35918 adl.17
ger
Gemeinfreiheit
Oct 3, 2018
Nov 16, 2010
86
22
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