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1892
Adligat
Vorschriften betreffs der Erhebung der Hundesteuer. Die Steuer betrug 15 Mark pro Jahr. Steuerfrei waren Hunde, die freiliegende oder leicht zugängliche Häuser und Plätze überwachten, Hirtenhunde, Hunde, die zum Viehtreiben gebraucht wurden, Hunde der Fleischer und Viehhändler sowie Zughunde. Dem Druckerzeugnis wurde eine Polizeiverordnung beigefügt, die bisherige Vorschriften betreffs der Hundesteuer annullierte. Stattdessen führte man eine Amtsanordnung ein, kraft deren alle sich auf den Straßen und an anderen öffentlichen Orten befindenden Hunde Maulkorb und Halsband tragen mussten. Das Druckerzeugnis erschien in der Elbinger Offizin von Reinhold Kühn. Das zusammen eingebundene Buch mit den Statuten und Satzungen (syg. 220485-220488).
Reinhold Kühn
Elbing
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220487
ger
Gemeinfreiheit
May 23, 2017
Feb 4, 2010
58
35
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RDF
OAI-PMH
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