Reglement, nach welchem in den Königlichen Staaten, jedoch mit Ausschluß des souverainen Herzogthums Schlesien und der Grafschaft Glatz, bey Ergänzung der Regimenter mit Einländern, in Friedenszeiten verfahren werden soll
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Reglement, nach welchem in den Königlichen Staaten, jedoch mit Ausschluß des souverainen Herzogthums Schlesien und der Grafschaft Glatz, bey Ergänzung der Regimenter mit Einländern, in Friedenszeiten verfahren werden soll
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