Język metadanych
Denkschrift über die Verhältnisse Elbings, zugleich in Beziehung auf Verbindung Elbings mit der Thorn-Insterburger Bahn
Elbing - Industrie ; Elbing - Geschichte ; Schifffahrt ; Eisenbahn
Die gemeinsame Denkschrift des Elbinger Magistrats, der Stadtverordneten und der ältesten der Kaufmannschaft betreffs der Benachteiligung Elbings infolge der historischen Bedingungen sowie der für die Stadt ungünstigen Politik der Zentralbehörden. Zu den die Stadtentwicklung erschwerenden Faktore gehörte die Verpflichtung der Abzahlung der Zinsen vom Schuld, den die Stadt zu Wohl des Staates machte, die Entziehung der Stadt die Gebiete, die vorher sein Privateigentum waren und der Durchbruch Nogats bei Neufähr durch eine Sanddüne, was zur Versandung der „Elbinger Weichsel“ zwischen Elbing und Danzig sowie zum Abschneiden der Montauer Spitze führte. Infolgedessen wurde die Schiffbarkeit Nogats und seine Bedeutung verringert. Im Text lenkte man auch die Aufmerksamkeit auf eventuelle Bedrohungen für die Stadt, die infolge des Baus neuer Eisenbahnlinien entstehen können, die Elbing von ihren Lebensmittelhinterländern und Rohstoffbasis absperren. Gleichzeitig betonen die Verfasser große Bedeutung Elbings als eines Industriezentrums für die ganze Provinz (in Elbing begann man mit der allerersten in der Provinz Dampfschiffsverbindung, errichte man die erste Dampfmühle und den ersten Schraubenschiff in ganzer Monarchie, es gab viele Industriezweige - Maschinen-, Bootsbau-, Wagen-, Papier-, Chemie-, Glass-, Spirituosen-, Brauerei-, Weberei-, Möbelindustrie). Deshalb sollte Elbing nach der Meinung der Autoren viel mehr von den Behörden geschätzt werden, um so mehr, dass man viel größeren Wert auf die vernachlässigte Industrie legen soll statt traditionell auf die Landwirtschaft und den Getreidehandel. Das zusammen eingebundene Buch mit den Druckerzeugnissen zum Thema Transport, Handel und Industrie - „Project einer Eisenbahn Thorn – Königsberg” IV.4.3 – druk XII.
18?
Neumann-Hartmann'sche Offizin
Elbing
Adligat
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IV.4.3 – druk XII
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Gemeinfreiheit
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