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Verordnung wegen fleißigen Schulbesuchs
Elbing - Geschichte ; Schulwesen - Geschichte
Das Druckerzeugnis betreffs der Schulpflicht in Bezug auf Elbinger Kinder. Das Schreiben teilt mit, die Kinder im alter von 6 bis 14 Jahren unterliegen der Schulpflicht und sind verpflichtet die Schule zu besuchen, es sei denn, sie werden privat zu Hause gelehrt. Die Schulwahl wurde den Eltern oder Fürsorgern freigelassen. Sie konnten das Kind entweder zu einer der Elbinger öffentlichen Schulen schicken oder für es eine Privatschule wählen. Die Befreiung von der Schulpflicht war nur im Falle der Krankheit des Kindes eventuell seiner Eltern, Geschwister oder Fürsorger, wenn der Schüler sie pflegen musste.
1830
Elbing
Adligat
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IV.9.1 Elbląg – druk VI
ger
Gemeinfreiheit
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