Metadata language
Statut der Schichau'schen Kranken- und Sterbe-Kasse in Elbing
Schichau - Krankenkasse ; Schichau - Sterbekasse
Statut des Kranken- und Sterbekasse, die Schichau für seine Arbeiter gründete. Die Teilnahme an der Kasse war obligatorisch, es wurden aber nur die Arbeiter zugelassen, von denen der Betriebsarzt feststellte, sie seien gesund und kräftig gewesen. Sie durften auch nicht mehr als 50 Jahre alt sein. Die zu der Kasse gehörenden Arbeiter zahlten Einschreibegebühr und monatliche Beiträge ein, deren Höhe von ihren Löhnen abhängig war. Im Falle einer Krankheit oder Körperbeschädigung hatten die Arbeiter Anspruch auf die Rückerstattung der Behandlungskosten und gekauften Medikamente (damit wurden aber nur vom Arzt verschriebene Medikamente gemeint, man rückerstattete die Kosten der Hausarzneimittel, wie Kamillentee, Hafergrütze, Leinen zu Umschlägen, Seife nicht). Neben der Rückerstattung der Behandlungskosten hatte der Kranke Anspruch auf finanzielle Beihilfe. Im Todesfall bekamen die Witwe oder Angehörige finanzielle Unterstützung, die Kasse deckte auch die Kosten des Begräbnisses. Sollte sich der Arbeiter Bruch zufügen, bezahlte die Kasse für ein Bruchband für ihn.
1855
Neumann-Hartannsche Buchdruckerei (George Felsner)
Elbing
Buch
image/x.djvu
35918 adl. 50
ger
Gemeinfreiheit
This publication is unavailable to your account. If you have more privileged account please try to use it or contact with the institution connected to this digital library.
Citation style: Chicago ISO690
HTML5 (Canvas API) is not supported!
HTML5 support detected.