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Börsenordnung für die Korporation der Kaufmannschaft zu Elbing
Börse ; Korporation der Elbinger Kaufmannschaft
Börsenordnung für die Korporation der Elbinger Kaufmannschaft. Sie wurde vom König Friedrich Wilhelm erlassen. Nach dem Statut war die Börse eine Anstalt, die Elbinger Kaufleute, Makler und andere Personen unter der Staatshoheit vereinigte, um ihnen das Geschäftstreiben zu erleichtern. Aus der Teilnahme an den Börsenversammlungen waren folgende Personen ausgeschlossen: Frauen, Personen die aus anderen als mit dem Handel verbundenen Gründen an den Versammlungen teilnehmen mochten, Kaufleute die ihre Geschäfte ohne spezielle Befügnisse trieben, Bankrotteure, diejenigen, die mit Zahlungen in Rückstand blieben und diejenigen, die sich mit den Gläubigern außer des Gerichtsverfahrens verhandelten. Um an den Börsenversammlungen teilzunehmen, musste man einen jährlichen Beitrag zahlen. An der Börse wurden Waren (vor allem Getreide) verkauft und Wechselgeschäfte geführt. Außerdem legte man Wechselkurse fest und bestimmte Warenpreise, Schiffsfracht und Wertpapierenkurse. Mit Erlaubnis der Ältesten der Elbinger Kaufmannschaft konnten an der Elbinger Börse auch Versteigerungen zustande kommen.
1830
Eduard Schmidt
Elbing
Adligat
image/x.djvu
35918 adl.37
ger
Gemeinfreiheit
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