Język metadanych
Statuten des Gesellenvereins zu Elbing
Satzung ; Elbinger Gesellenverein ; Elbing - kulturelles Leben - XIX Jh.
Satzungen des Elbinger Gesellenvereins vom Jahre 1859. Vom vorherigen Statut von 1845 unterscheidet sich dieser dadurch, dass es darin betont wurde, auch Fabrikarbeiter sind zur Mitgliedschaft im Verein eingeladen (das war mit dem in der zweiten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts voranschreitenden Industrialisierung und dem allmählichen Verdrängen des Handwerks durch Fabrikproduktion). Dessen ungeachtet änderten sich Vereinsregeln und –voraussetzungen nicht viel. Zur Mitgliedschaft war jeder unbescholtene Elbinger mit Ausnahme von Lehrlingen. Das Hauptziel des Vereins war die Pflege des gesellschaftlichen Lebens sowie Förderung der geistigen und moralischen Fortbindung mittels der regelmäßigen Treffen, offenen Vorlesungen, des Gesangs und der Lektüre. Treffen fanden regelmäßig einmal in der Woche statt. Sie begannen mit gemeinsamem Musizieren (als Dirigent wurde beruflicher Musiker eingestellt). Dann folgte ein Vortag zu einem wissenschaftlichen oder mit Gewerbe verbundenen Thema. Seit 9 Uhr abends widmete man sich freier Unterhaltung. Mitglieder waren verpflichtet Einschreibegebühr und monatliche Beiträge einzuzahlen. Der Verein führte auch eine Bibliothek. Aus dem Verein wurden diejenigen ausgeschlossen, die mit rohem und sittenwidrigem Benehmen die anständige Stimmung der Versammlung störten oder darauf in betrunkenem Zustand erschienen (die durften sich jedoch um nochmalige Aufnahme bewerben). Im Falle des unangemessenen Verhaltens außer der Versammlung, wurde der Mitglied vor Ehrengericht gestellt
1859
Eduard Schmidt
Adligat
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35918 adl.28
ger
Gemeinfreiheit
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