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Statut für die Kaufmannschaft zu Elbing
Korporation der Kaufmannschaft
Statut ; Kaufmannschaft
Satzungsgemäß wurde die kaufmännische Korporation in Elbing ins Leben gerufen (der Statut wurde von den königlichen Beamten geprüft und vom Friedrich Wilhelm III. gebilligt). Damit wurden Elbinger Kaufsleute zu einer Korporation vereinigt. Zur Mitgliedschaft wurden auch Seefuhrleute berechtigt (aber nicht verpflichtet), ausgeschlossen wurden dagegen Höker, Lebensmittelhändler, Nadelmacher und Trödlerhändler. Nur durch die Einnahme in die Korporation und Eintragung in die so genannte „Rolle“ konnte der Kaufmann seine Handelstätigkeit ausüben. Darüber, ob das Geschäft zur kaufmännischen Branche gehörte, entschied jeweils der Magistrat, nachdem er sich von den Ältesten der Kaufmannschaft beraten ließ. Fremde Kaufleute, die Elbinger Bürgerschaft nicht besaßen und der Korporation nicht angehörten, durften ihre Tätigkeit nur durch die Vermittlung der einheimischen Kaufmannschaft ausüben. Zur Korporation durften sowohl Männer als auch Frauen gehören (§4), Ehrenrechte zustanden jedoch nur den Männern (§14). Witwen der Korporationsmitglieder durften die von den Ehemännern vererbte Geschäfte weiterführen, ohne sich um die Mitgliedschaft bewerben zu müssen
1824
Eduard Schmidt
Adligat
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35918 adl. 36
ger
Gemeinfreiheit
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