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Schul-Ordnung für die Elemenarschulen der Provinz Preussen
Schulwesen - Geschichte ; Schulwesen - Vorschriften ; Schulordnung
Die am 11 Dezember 1845 vom König Friedrich Wilhelm erlassene Schulordnung, kraft deren in Preußen endgültige allgemeine Schulpflicht eingeführt wurde. Sie betraf jedes Kind, das das 6 Lebensjahr vollendete (es sei denn, dass es privat unterrichtet wurde). Die Bildung sollte bis zum 14en Lebensjahr dauern. Die Ordnung verpflichtete Grundbesitzer zur Einrichtung der Schule in ihren Gütern und machte Pfarrer zu den Schulinspektoren. Die Vorschriften betreffs der Gehälter waren für Dorf- und Stadtlehrer anders. Der erste Dorflehrer sollte eine kostenlose Wohnung, Brennstoff, Grundstück von einer Kulmer Morge, Küchengarten, notwendige Haushaltsräume, Futter für mindestens zwei Viehstücke, bestimmte Getreidemengen (Roggen) sowie Heu- und Strohmenge und 50 Taler in bar bekommen. Die Löhne des zweiten und dritten Lehrers war entsprechend bescheidener. Der erste Stadtlehrer bekam kostenlose Wohnung und Brennstoff (oder sein Gegenwert in Bargeld) und mindestens 150 Taler (die Hälfte dieser Summe konnte jedoch in Naturalien ausgezahlt werden). Das Druckerzeugnis hat 24 Seiten, zwischen den Blättern gibt es mehrere leere und unpaginierte.
1845
Degensche Buchdruckerei
Königsberg
Buch
image/x.djvu
35342
ger
Gemeinfreiheit
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